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Da sich einige schon öfter die Frage gestellt haben, ob "Kino.to" eigentlich legal ist oder nicht, möchte ich im Folgenden ein wenig Klarheit zu diesem Thema schaffen:

Über 10.000 Kinofilme und mehr als 25.000 TV-Serien kann man z.B. bei www.kino.to als Stream anschauen, ohne die Inhalte als Datei herunterladen zu müssen. Ebenso bietet youtube tausende von Musikvideos an, die in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind und deswegen eigentlich nicht verbreitet werden dürfen.

Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.

Das Schmarotzen via Stream ist zudem völlig legal. „Gesetzlich verboten ist nur die Verbreitung von rechtswidrig hergestellten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, nicht das Konsumieren“, erläutert der Rechtsanwalt und Experte für Urheberrecht Christian Solmecke. Auch wenn dem Nutzer klar sein dürfte, dass ein aktueller Kinofilm auf Kino.to nur illegal mitgeschnitten sein kann, macht er sich durch dessen Anschauen hierzulande nicht strafbar.

Anders sieht es dagegen für die Vertreiber der Inhalte aus. „Kino.to steht auf unserer Fahndungsliste ganz weit oben“, sagt Matthias Leonardy, Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die im Auftrag der Filmindustrie agiert. Für den deutschen Markt listet die GVU bereits 90 gesetzeswidrige Streaming-Seiten. Nach internen Studien nahm die weltweite Nutzung solcher Websites allein im vergangenen halben Jahr um zehn Prozent zu. Seit 2008 ermittelt die GVU gegen die Kino.to-Betreiber, die höchstwahrscheinlich Deutsche sind.

Deren Aufspüren gestaltet sich allerdings nicht leicht. „Die benutzten Server befinden sich derzeit in Russland. Da kommen wir schwer ran“, klagt Leonardy. Auch die dubiosen Werbetreibenden auf der Seite sind juristisch kaum zu fassen. Sie haben ihren Firmensitz in Ländern wie den Vereinigten Arabischen Emiraten. Keineswegs zufällig wählten die Filmpiraten auch als virtuellen Freibeuterhafen das Südsee-Archipel Tonga. Dem Mini-Inselstaat gehört die Länder-Domain to“. Die dortige Zulassungsbehörde für Internet-Adressen ist bekannt dafür, dass sie sich meist eisern über Daten der Domain-Inhaber ausschweigt.


Rechtliche Aspekte:

Strafbarkeit der Seitenbetreiber und Uploader

Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG, einer Vorschrift aus dem Nebenstrafrecht, für die der allgemeine Teil des StGB also entsprechend gilt, darf ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Nach Abs. 2 ist der Versuch strafbar. Ein Verstoß gegen diesen Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt – also mal gar nicht so wenig.

Wer unberechtigt Daten in ein Datennetz einspeist, ist je nach Fallgestaltung Täter hinsichtlich einer Vervielfältigung, einer Verbreitung oder einer öffentlichen Wiedergabe. Dagegen kann das bloße Einrichten sogenannter Hyperlinks auf einer Seite des Internet, also von Verweisungen auf andere Seiten, hinsichtlich des § 106 UrhG allenfalls Beihilfe darstellen.

Bei Seiten wie kino.to hängt die Strafbarkeit also davon ab, wer die Inhalte ins Netz gestellt hat. Sofern aber explizit auf bestimmte Streams hingewiesen wird, stellt dies zumindest eine Beihilfe zum strafbewährten Upload dar.

Strafbarkeit der Nutzer der Dienste

Das vorsätzliche  Downloaden einer urheberrechtlichen Datei gestaltet sich bereits seit längeren als strafbare Verletzung von § 106 Abs. 1 UrhG, vgl. z.B. LG Braunschweig, MMR 2003, 755 ff.

Nach der derzeitigen Lage ist es aber wohl so, dass das bloße Laden in den Arbeitsspeicher beim Streamen, oder das bloße Laden einer temporären Datei, die im Anschluss wieder gelöscht wird, mit Ausnahme von Fällen außergewöhnlicher Nutzung (entgegen der h. M. in der Literatur) nicht strafbar ist, vgl. LG Mannheim, CR 1999, 360.

Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig in der Benutzung des Programms und nicht in der Vervielfältigung. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 1216 ff.) werde jedoch die reine Benutzung eines Werks urheberrechtlich nicht erfasst.

 

Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Verfolgung

Eine Kriminalisierung der Nutzer ist somit gesetzlich nicht impliziert. Dennoch handelt es sich bei den eingestellten Inhalten nicht mehr um bloße Bagatellen, sondern um Urheberrechtsverletzungen im großen Stil, die auch geahndet werden müssen.

Die Verfolgung der Uploader gestaltet sich zunächst als schwierig, da ihre IP-Adressen nur bei den jeweiligen Host-Services wie megavideo.com etc. gehostet sind. Hier kann aber je nach Situation der Serverstandorte ein Auskunftsanspruch nach § 106 Abs. 1 UrhG die Kontaktdaten der Uploader zum Vorschein bringen.

Die Verfolgung der Seitenbetreiber und Uploader  gestaltet sich allerdings nicht leicht. Die benutzten Server befinden sich weitgehend im außereuropäischen Ausland und sind somit nur schwer greifbar. Oftmals fehlen Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung. Auch die Werbetreibenden auf den Seiten sind juristisch kaum belangbar. Sie situieren ihre Firmensitze ähnlich wie die Seitenbetreiber.

Quellen: (http://www.focus.de/digital/internet/tid-13838/raubkopierer-kino-to-statt-kino_aid_380416.html ; http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/)


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